Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AETCON GmbH (Stand: 03/2019)

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der AETCON GmbH (im Folgenden „AETCON“ genannt) und ihren Auftraggebern geschlossenen Verträge über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen (durch AETCON), soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.2 Abweichende und entgegenstehende Bestimmungen werden nicht anerkannt, sofern AETCON diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

1.3 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Wird einer Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprochen, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.

2. Zustandekommen des Vertrags und Vertragsgegenstand

2.1 Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, kommt der Vertrag erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch AETCON zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungserbringung durch AETCON.

2.2 Die Einzelheiten des Vertragsgegenstandes ergeben sich aus AETCONs Angebot bzw. einer durch AETCON schriftlich bestätigten Leistungsbeschreibung.

3. Grundsätze der Leistungserbringung

3.1 Nur durch AETCON ausdrücklich schriftlich zugesicherte Termine und Fristen sind verbindlich. Sie stehen zudem unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Leistungserbringung etwaiger Vorlieferanten/Zulieferer.

3.2 AETCON steht es frei, Teillieferungen oder -leistungen zu erbringen.

3.3 AETCON ist berechtigt, Dritte als Unterauftragnehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Für diese haftet AETCON wie für eigenes Handeln.

3.4 Jede Vertragspartei hat einen verantwortlichen Ansprechpartner bzw. Projektleiter zu bestimmen und den Vertragspartner über die Person in Kenntnis zu setzen. Der An-sprechpartner/Projektleiter hat alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen, zu koordinieren und zu dokumentieren.

3.5 Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und/oder Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen und dann im Zweifel gemäß Ziffer 5 „Leistungsänderung“ dieses Bedingungswerkes eine Vertragsanpassung zu vereinbaren.

3.6 Die Einräumung von Eigentum oder Nutzungsrechten steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung.

4. Leistungsort und Gefahrenübergang

4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist Leistungsort der Sitz von AETCON.

4.2 Werden die Leistung oder Teile der Leistung versandt, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware mit deren Übergabe durch AETCON an das Transportunternehmen über.

4.3 AETCON wird vorübergehend von der Leistung befreit, wenn sie durch unerwartete und außerhalb ihrer Sphäre liegende Umstände (höhere Gewalt) oder aus Umständen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, vorübergehend an der Leistung gehindert wird. Termine und Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Vergütung und Abrechnungsart werden individualvertraglich geregelt. Fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen AETCONs berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

5.2 Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert AETCON die Art und Dauer der Tätigkeit und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung. Ein Tagessatz legt eine Arbeitszeit von acht Stunden zu Grunde. AETCON kann monatlich abrechnen.

5.3 Erbrachte Teilleistungen kann AETCON separat in Rechnung stellen; dies gilt auch bei Vereinbarung eines Gesamtpreises. Abweichend hiervon können Vorauszahlungen vereinbart werden.

5.4 Reise- und Nebenkosten sind gesondert zu vergüten. Für Reise- und Nebenkosten werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Die Auswahl des Verkehrsmittels trifft AETCON nach wirtschaftlichen Erwägungen.

5.5 Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten berechnet und vom Auftraggeber auf Grundlage der vereinbarten Stundensätze vergütet.
Bei einer Abrechnung nach Aufwand fallen für eine Leistungserbringung bzw. für Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit (montags bis freitags zwischen 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr) unter Anwendung der vereinbarten Stundensätze folgende Zuschläge an:

  • montags bis freitags zwischen 20 und 6 Uhr: +50%
  • samstags: +50%
  • sonntags und an gesetzlichen Feiertagen am Standort von AETCON: +100%

5.6 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.

5.7 Eine Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes kann nur mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis erfolgen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten, vgl. Ziffer 9.4.

5.8 AETCON ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen.

6. Leistungsänderungen

6.1 Eine Änderung des Leistungsumfangs bzw. der Leistungsausführung kann nur einvernehmlich erfolgen.

6.2 AETCON erstellt zu diesem Zweck ein Änderungsangebot, das unter den Voraussetzungen der Ziff. 2.1 dieses Bedingungswerks verbindlich wird. Termine und Ausführungsfristen der ursprünglich vereinbarten Leistungserbringung verschieben sich auch im Fall, dass ein Änderungsvertrag nicht zustande kommt, im Zweifel um die Dauer der Prüfung bzw. Abstimmung des Änderungsverlangens.

7. Pflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen schaffen, d. h. insbesondere notwendige Informationen, Daten, Arbeitsmittel, Hard- und Software einschl. Lizenzen, die vom Liefer- und Leistungsumfang nicht umfasst sind, bereitstellen und AETCON – soweit erforderlich – bei der Leistungserbringung unterstützen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, hat AETCON sich hieraus ergebende Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten.

7.2 Soweit erforderlich, räumt der Auftraggeber AETCON für von ihm zur Verfügung gestellte Software oder andere nutzungsrechtlich geschützte Gegenstände für den gesamten Leistungszeitraum ein nichtausschließliches Nutzungsrecht ein.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, AETCON unverzüglich über Änderungen der vereinbarten bzw. als üblich vorauszusetzenden Einsatzbedingungen unterrichten.

7.4 Dem Auftraggeber obliegt die eigenverantwortliche Beachtung der auf grenzüberschreitende Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften sowie die eigenverantwortliche Führung von in diesem Zusammenhang ggf. erforderlichen Verfahren. Anfallende Zölle, Gebühren, sonstigen Abgaben und Verfahrenskosten trägt der Auftraggeber.
Sollte AETCON in diesem Zusammenhang direkt in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber AETCON zur vollständigen Freistellung von Ansprüchen.

8. Abnahme bei Werkleistungen

8.1 Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung durch schriftliche Erklärung verweigert.

8.3 Daneben stehen die beanstandungsfreie Zahlung der vereinbarten Vergütung und/oder die Übernahme der Leistung in den (Produktions)betrieb einer Abnahme gleich.

8.4 AETCON kann auch Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen.

9. Sachmängel

9.1 AETCON leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bestehen keine Sachmängelansprüche.

9.2 Außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch AETCON beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel ein Jahr. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach Gesetz.

9.3 Mängel der Leistung bzw. des Werkes hat der Auftraggeber/Besteller unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich zu melden. Dabei sind insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels anzugeben. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Auftraggebers nach § 377 HGB bleiben unberührt.

9.4 Bei Mangelhaftigkeit der Leistung steht AETCON zunächst das Recht der Nachbesserung zu. Erst nach Fehlschlagen von zwei Nachbesserungsversuchen hat der Auftrag-geber/Besteller die übrigen gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte. AETCON kann die Nachbesserung aber solange verweigern, wie der Auftraggeber/Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen exklusive eines angemessenen Einbehaltes zur Mängelbeseitigung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

10. Rechtsmängel

10.1 AETCON haftet für die Verletzung von Drittrechten durch die eigene Leistung nur, soweit der Auftraggeber die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, andernfalls in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert einsetzt. Die Haftung ist auf die Europäische Union, den Europäischen Wirtschaftraum sowie den Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung beschränkt.

10.2 Des Weiteren wird AETCON nach eigener Wahl dem Auftraggeber das Recht zur Nut-zung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten. Sollte eine Abhilfe mit angemessenem Aufwand nicht möglich sein, kann der Vertrag nach den gesetzlichen Regeln des Rücktritts rückabgewickelt werden.

10.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung AETCONs seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Auftraggeber AETCON unverzüglich. AETCON und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er AETCON angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

10.4 Für die Verjährung gilt Ziffer 8.2.

11. Allgemeine Haftung

11.1 AETCON haftet dem Auftraggeber für die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.2 Eine Haftung von AETCON für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

11.3 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen AETCON gelten die Ziffern 11.2 und 11.3 entsprechend.

12. Laufzeit und Vertragsbeendigung

12.1 Soweit der Vertrag keine Regelungen zu Laufzeit und Kündigung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12.2 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

12.3 Ein zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung wichtiger Grund liegt für AETCON insbesondere dann vor, wenn

a) über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens be-antragt wird, der Auftraggeber seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt oder seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einstellt,

b) sich der Auftraggeber mit der Zahlung mindestens einer Rechnung von AETCON bereits mehr einen Monat im Verzug befindet.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

13. Nutzungsrechte

13.1 Soweit AETCON dem Auftraggeber Standardsoftware eines anderen Herstellers überlässt, erhält der Auftraggeber an der vertragsgegenständlichen Standardsoftware ein Nutzungsrecht nach Maßgabe der Lizenzbedingungen des Herstellers. Die Lizenzbedingungen des Herstellers werden vorrangiger Vertragsbestandteil.

13.2 Ist die Nutzung von SaaS (Software as a Service) vereinbart, so erhält der Auftraggeber ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches und räumlich beschränktes Recht, auf die Sofwarefunktionalitäten über das Internet zuzugreifen, soweit der vereinbarte Vertragszweck dies erfordert. Darüberhinausgehende Rechte werden nicht eingeräumt. Sofern Drittsoftware Gegenstand der SaaS-Nutzung ist, gelten (zusätzlich) die Lizenzbestimmung des Herstellers.
Sofern für die SaaS-Nutzung die Verwendung einer zu installierenden Clientsoftware erforderlich ist, erhält der Auftraggeber insoweit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht, soweit der vereinbarte Ertragszweck dies erfordert.

13.3 Erbringt AETCON vertragsgemäß kundenspezifische Entwicklungs- oder Erstellungsleistungen (insb. Individualentwicklungen, Anpassung bzw. Customizing von Software, Installations- oder Integrationsleistungen, Konzepterstellung, sonstige individuelle Pro-jekt- oder Dienstleistungen etc.), erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung an den Ergebnissen der vertraglichen Leistungserbringung ein nicht ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit der vereinbarte Vertragszweck dies erfordert.

13.4 In Hinblick auf die im Rahmen der Softwarepflege vorgenommenen Programmierungen, Änderungen und Weiterentwicklungen von Programmen (insb. Patches, Updates, Upgrades und neue Releases) richtet sich das Nutzungsrecht nach dem vertraglich eingeräumten Nutzungsrecht des jeweiligen Programms bzw. dessen vorheriger Version.

13.5 AETCON räumt dem Auftragsgeber für übergebene Schulungsunterlagen ein nicht ausschließliches, für die Dauer des Vertrages, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den eigenen, internen Gebrauch ein. Die Unterlagen und Materialien sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind AETCON einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmher-stellung/-nutzung nicht mehr benötigt werden. Darüber hinaus werden keine weiteren Rechte eingeräumt.

13.6 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt hinsichtlich der Software keine Überlassung des Quellcodes.

14. Mitarbeiter- und Projektschutz

14.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit mit AETCON und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Vertragsbeziehung keine Mitarbeiter von AETCON oder zur Erfüllung des Vertrages von AETCON eingesetzte Beauftragte (Erfüllungsgehilfen) abzuwerben oder ohne Zustimmung von AETCON anzustellen und/oder mit der Erbringung von Beratungs-, Entwicklungs-, Programmier- und Gestaltungsdienstleistungen innerhalb des Geschäftszweiges von AETCON zu beauftragen.

14.2 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, an AETCON eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 75.000,00 zu zahlen.

15. Vertraulichkeit

15.1 Die Vertragspartner haben Stillschweigen zu wahren über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen bzw. Dritte, die nicht am Vertragsschluss, dessen Durchführung oder Abwicklung beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners erfolgen.

15.2 Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und gegebenenfalls eingesetzten Dritten auferlegen.

15.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation sind Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, es sei denn, eine Verschlüsselung ist zuvor ausdrücklich vereinbart worden.

16. Datenschutz

Der Auftraggeber wird mit AETCON alle datenschutzrechtlich erforderlichen Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.

17. Sonstiges

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird dadurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragspartnern einvernehmlich durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Satz 1 gilt entsprechend bei Regelungslücken.

17.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bzw. dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

17.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.4 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen am Sitz von AETCON. AETCON kann zudem das Gericht am Sitz des Auftraggebers anzurufen.

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